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SATZUNG
 
DES „SURYOYE KULTUR- UND SPORTVEREINS AUGSBURG e.V.“


 
ALLGEMEINES

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „ Suryoye Kultur- und Sportverein Augsburg“. Er ist im Vereinsregister des „Amtsgerichts Augsburg“ eingetragen und führt den Zusatz „ e.V.“. Seinen Sitz hat er in Augsburg.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Suryoye Kultur- und Sportvereins ist die Hilfe und Unterstützung der Suryoye in Augsburg, die Pflege und Erhaltung der Kultur der Suryoye und die Förderung der aramäischen Sprache.


Verwirklichung dieser Pläne durch folgende Maßnahmen:

1. Jugendarbeit


a)    Dem so genannten Kulturkonflikt dem sich die Jugendlichen ausgesetzt fühlen entgegenwirken

b)    Beratung der Jugend in Schul- und Berufsahngelegenheiten

c)    Hilfe der Jugend im Falle einer eventuellen Orientierungslosigkeit

d)    Förderung und Unterstützung der Jugend bei ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft

e)    Freizeitpädagogik


2. Erwachsenenbildung


a)    Angebote von Sprachkursen für Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind

b)    Hilfsangebote für die ältere Generation zur Integration in die deutsche Gesellschaft

c)     „Hilfe zur Selbsthilfe“


3. Kinder


a)    Einrichtung von Spielgruppen für Kleinkinder

b)    Angebote für Freizeitmöglichkeiten


4. Kultur


a)    Verbreitung der Literatur der Suryoye

b)    Durchführung von Kulturabenden, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Sprach-
       und  Geschichtskursen sowie Informationsveranstaltungen


5. Sport


a)    Der Verein will seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben sich auch sportlich zu betätigen

b)    Eine aktive Fußballmannschaft ist dem Verein angeschlossen .

     
„Die Sportabteilung des Suryoye Sport- und Kulturverein e.V. ist Mitglied des Bayerischen
       Landes-Sportverbandes e.V. Der Verein erkennt für die Sportabteilung die Satzung und
       Ordnungen des BLSV an und stimmt der Übernahme der sich aus der
       Verbandsmitgliedschaft  ergebenden Verpflichtungen zu. Durch die Mitgliedschaft von
       Einzelpersonen in der Sportabteilung wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
       Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.“

6. Allgemein


a)    Plattform für Kontaktmöglichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und den deutschen
       Mitbürgern zum gegenseitigen kulturellen Austausch

b)    Zusammenarbeit mit deutschen Vereinen und Organisationen

c)    Eintreten für Toleranz der unterschiedlichen Kulturen und Religionen und Förderung
       des interkulturellen Dialogs und der Völkerverständigung

d)    Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen oder
       unsere oben genannten Zwecke tolerieren


§ 3 Vertretung des Vereins


Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 4 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Satzung des Vereins muss von ihr anerkannt werden. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds. Auch Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit diesem Titel versehen.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitglieds oder durch freiwilliges Austreten. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum Ende des Monats einzuhalten.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden,


- wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Bezahlung von Mitgliedesbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist

- wenn grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung vorliegen


§ 7 Mitgliedsbeiträge


Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag in die Vereinskasse einzuzahlen. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8 Organe des Vereins


a)  Der Vorstand

b)   Die Ausschüsse

c)   Die Mitgliederversammlung

d)   Der Aufsichtsrat


Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


 

§ 9 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:


a)   dem Vorsitzenden

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)   dem Schriftführer

d)   dem stellvertretenden Schriftführer

e)   dem 1. Kassenwart

f)    dem 2. Kassenwart

g)   weiteren Ausschussmitgliedern


Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren.

Folgende Ausschüsse werden ferner vom Vorstand bestimmt:


a)   Kultur

b)   Frauen

c)   Jugend und soziale Betreuung

d)   Sport

e)   Presse und Medien

f)    Innen- und Außenkontakt


 

§ 10 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.


Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:


a)   Anhörung des Jahresberichts des Vorstandes

b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrags

c)   Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschussmitglieder

d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinzwecks, sowie über
      die Auflösung des Vereins.

e)   als Berufungsinstanz bei Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers, den der Vorstand
      zuvor abgelehnt hat, und die endgültige Entscheidung über die Aufnahme des Bewerbers in
      die Mitgliederliste.

f)   Ausschluss eines Mitglieds bzw. Streichung aus der Mitgliederliste


Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


Unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen kann der Vorstand schriftlich eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnungspunkte, die der Einladung beiliegen müssen, legt der Vorstand fest.


Eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte kann auch in der Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitglieder entscheiden über die Ergänzung mit einer einfachen Mehrheit.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine dreiköpfige Leitung für die Versammlung, die ihrerseits einen Protokollführer bestimmt.


Bei Wahlen, die frei, geheim und unabhängig durchgeführt werden müssen, kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.


Die Art der anderen Abstimmungen bestimmt die Versammlungsleitung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, die bei der Abstimmung anwesend sind, dies beantragt.


Das Zusammentreffen der Mitglieder ist nicht öffentlich. Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung kann dies jedoch durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss ändern.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht beachtet.


Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den jeweiligen Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Mitglied muss das Protokoll vorgelesen werden, wenn es dies beantragt.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im Jahr mindestens einmal stattzufinden.


Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen.


§ 14 Der Aufsichtsrat


Der Aufsichtsrat setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


Die Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, bei jeder Vorstandssitzung anwesend zu sein, besitzen allerdings kein Stimmrecht. Vorstandsmitglieder dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören.


Der Aufsichtsrat überprüft die satzungsgemäße Arbeit und die Buchführung des Vorstands. Am Ende seiner Amtsperiode hat der Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung über seine Überprüfungen Bericht zu erstatten.


Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anordnen, sofern es notwendig ist.



SONSTIGE BESTIMMUNGEN


§ 15 Einnahmequellen des Vereins


Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden privater und öffentlicher Einrichtungen, sowie den Geldern, die aus den Aktivitäten des Vereins eingenommen werden.


§ 16 Vereinsräume


Um den Zweck und die Ziele des „Suryoye Kultur- und Sportvereins Augsburg e.V.“ zu verwirklichen, können Grundstücke gemietet, gekauft oder gepachtet werden.


§ 17 Auflösung des Vereins und Liquidation


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit, der erschienenen Mitglieder (unter Berücksichtigung von § 12).


Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die das Geschäft des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist an die Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien e.V. in Augsburg abzutreten.


Erstellt im Dezember 2008